AGB/Liefer- und Zahlungsbedingungenbedingungen der

SEBITEC GmbH 49477 Ibbenbüren    

 

A. Geltung/Angebote/Vertragsinhalt

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten für alle Verträge und
sonstigen Leistungen der SEBITEC GmbH.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf das Vertragsverhältnis
keine Anwendung. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
3. Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
4. Der Vertrag kommt durch Bestellung und unsere Auftragsbestätigung
ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen zustande.
5. Die zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in
Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen
oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche
bezeichnet sind.
6. Abweichungen des Liefergegenstandes von Auftragsbestätigungen, Angeboten,
Mustern, Prospekten, Datenblättern, Probe- und Vorlieferungen sind nach
Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger
technischer Normen und im Rahmen von handelsüblichen Toleranzen zulässig.

 

B. Preise

1. Die Preisangaben verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk,ausschließlich
Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung gesondert.
3. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte
Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei
zurückgegeben werden.
4. Den in unseren Angeboten und Preislisten aufgeführten Preisen liegt ein
Mindestauftragswert von € 50,00 zugrunde. Bei darunter liegenden
Auftragswerten sind wir zur Berechnung eines Mindermengenaufschlages
berechtigt.
5. Beträge für Montage, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteilen sind
jeweils sofort und rein netto zahlbar.


C. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum
mit 2% Skonto auf den netto Warenwert ausschließlich Fracht und Verpackung,
innerhalb 20 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum netto. Die Zahlung hat innerhalb
dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
2. Eine Skontierung ist nur zulässig bei gleichzeitigem vollständigem Ausgleich
aller fälligen Verbindlichkeiten.
3. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4. Bei Verzugseintritt sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten
des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

D. Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht/ Fällig Stellung von Forderungen

1. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen

berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
2. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir neben
unseren Rechten aus § 321 BGB auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen
aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen sowie
bei Zahlungsverzug die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück
zu verlangen.
3. Ebenso steht uns im Falle der Gefährdung des Zahlungsanspruchs gemäß Ziff.
D. 2 das Recht zu die Weiterveräußerung/-verarbeitung gelieferter Ware zu
untersagen.
4. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der
Käufer durch Zahlung/Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden.


E. Lieferfristen

1. Lieferfristen und – Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der

Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat bzw. im Falle der vereinbarten
Abholung durch den Käufer, wenn die Fertigstellung angezeigt ist.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse,
die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind.
3. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige
Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit.
4. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom
Vertrag zurücktreten.


F. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich.
2. Be- und Verarbeitung der der von uns gelieferten Waren erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der von uns gelieferten Ware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes dieser von uns gelieferten Ware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten
Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
5. Der Käufer darf die von uns gelieferte Ware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß diesen Vertragsbedingungen auf uns übergehen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten
Ware werden bereits jetzt an uns abgetreten und wir nehmen diese Abtretung
auch bereits jetzt an.
7. Die Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die von uns
gelieferte Ware.
8. Wird die von uns gelieferte Ware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von
uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Ware, welche durch uns geliefert worden ist.
9. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
diesen Vertragsbedingungen haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.
10. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
11. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer/Kunden sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Das Recht zur Anzeige der
Abtretung steht uns ebenfalls zu.
12. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der
Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
13. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 %, sind wir - auf Verlangen des Käufers - zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

G. Durchführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes
geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-
Lieferungen, auf den Käufer über.
2. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der
abgeschlossenen Menge zulässig.
5. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und – mengen können, soweit
keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
6. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach
Verstreichen einer Nachfrist von 10 Werktagen als geliefert zu berechnen.

 

H. Mängel

1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
2. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den
Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
3. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur,
soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware,
angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte
Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem
vertragsgemäßen Gebrauch.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, den gelten gemachten,
behaupteten Mangel zu prüfen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der
Ware nicht berufen.
6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Regelung zu I. ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware
selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden)

 

I. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und
unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in
Fällen zwingender Haftung nach Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit
wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben.
3. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Wenn nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem
Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der
Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für
solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, es sei
denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt
bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffs
Ansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
erneut zu laufen.

J. Urheberrechte

1. An Kostenanschläge, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur in
Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden.
2. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben,
3. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen,
Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die
Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
4. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung
der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit
einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen.
5. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, von uns allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritten unverzüglich freizustellen.

K. Mitwirkungspflichten

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie freiProduktionsstätte
mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen
Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei
anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und
sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und
Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur
Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, liegen bei uns falls nicht anders
vereinbart. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten
Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen
Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen
mindestens 1 Jahr nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in
eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere
Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers
– spätestens 1 Jahr nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem
Werkzeug.

L. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb.

2. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir
können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.


M. Anwendung deutschen Rechts

 

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu
diesen Bedingungen deutsches Recht und soweit rechtlich zulässig unter
Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen von
11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen maßgebend.